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BFSG für Arztpraxen: Was die Pflicht 2025 wirklich bedeutet

Auf einen Blick

  • Seit 28.06.2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch für Arzt-Websites mit Online-Buchung. Eine Übergangsfrist für Websites sieht § 38 BFSG nicht vor.
  • Strafe nach § 37 BFSG: bis 100.000 €. Zuständige Behörde ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg.
  • Die Kleinstunternehmens-Ausnahme (§ 2 Nr. 17 BFSG, weniger als 10 Mitarbeiter:innen, weniger als 2 Mio € Umsatz oder Bilanzsumme) gilt nur für die Service-Pflicht. Online-Buchung wird als Service gewertet, Solo-Praxen sind also nicht automatisch geschützt.
  • Wahrscheinlich relevanter als das staatliche Bußgeld: Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Rechtlich nicht final geklärt, aber Parallelen zur DSGVO sprechen für Zulässigkeit.
  • Mein Tipp: WCAG 2.1 AA jetzt umsetzen. Lighthouse Accessibility Score über 95, WAVE ohne Errors, Tab-Test manuell durch.

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland in Kraft. Für Arztpraxen, die eine Website mit Online-Terminbuchung betreiben, ist das keine Empfehlung mehr, sondern eine Pflicht mit Bußgeld-Bewehrung.

Dieser Beitrag konzentriert sich auf die deutsche Rechtslage: Wer fällt drunter, welche Strafen drohen, welche Ausnahmen es gibt und was ein Praxis-Inhaber konkret tun sollte. Für den DACH-Vergleich und die Schweizer und österreichische Rechtslage verlinke ich den DACH-Übersichtsartikel, den BaFG-Artikel für Österreich und den BehiG-Artikel für die Schweiz.

Wer fällt unter das BFSG

§ 2 Nr. 26 BFSG definiert den entscheidenden Begriff “Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr”:

Digitale Dienste über Websites oder Apps, die zum Abschluss eines Verbrauchervertrags dienen, elektronisch und auf individuellen Wunsch eines Verbrauchers erbracht werden.

Als Beispiele explizit genannt: Online-Shops, Hotelbuchungen, Terminbuchungs-Tools. Genau diese letzte Kategorie macht die Pflicht für Praxis-Websites relevant.

Pflichtig sind:

  • Praxis-Websites mit eigenständiger Online-Buchung
  • Praxis-Websites mit Iframe-Einbettung von Doctolib, Jameda, Samedi, eTermindienst KBV, Dr. Flex oder einer vergleichbaren Lösung
  • Praxis-Websites mit Calendly-Embed oder eigener Buchungsmaske
  • Praxis-Websites mit Kontaktformular, das auf einen Vertragsschluss zielt (zum Beispiel verbindliche Vorab-Reservierungen)

Nicht zwingend pflichtig:

  • Reine Visitenkarten-Sites mit Adresse, Sprechzeiten, Telefonnummer und keinem buchungs- oder vertragsbezogenen Funktionsteil
  • Praxis-Websites, bei denen die Buchung über einen externen Link auf eine fremde Plattform geht (rechtlich nicht final geklärt, aber Tendenz zu “nicht pflichtig”)
  • Reine B2B-Angebote (für Arzt-Praxen praktisch kaum relevant)

Diese Trennung ist 2026 noch nicht durch Gerichte konkretisiert. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und Quellen wie DocLeads gehen davon aus, dass jede Online-Buchungsmöglichkeit drunter fällt. Eine FAQ der Kanzlei Plutte sieht die Frage zumindest für externe Iframe-Einbettungen als ungeklärt.

Die Kleinstunternehmens-Ausnahme im Detail

§ 2 Nr. 17 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, wenn beide Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:

  • weniger als 10 Mitarbeiter:innen
  • weniger als 2 Mio € Jahresumsatz oder weniger als 2 Mio € Bilanzsumme

Die meisten Solo-Praxen und kleinen Gemeinschaftspraxen liegen unter dieser Schwelle. Aber: die Ausnahme greift nur für die Service-Pflicht, nicht für die Produkt-Pflicht. Und Online-Buchung wird in der Mehrheit der Quellen als Service gewertet.

Konkret heißt das:

Praxis-KonstellationFalls unter BFSG?
Solo-Praxis, weniger als 10 MA, mit Online-BuchungWahrscheinlich ja (Online-Buchung = Service im elektronischen Geschäftsverkehr)
Solo-Praxis, weniger als 10 MA, ohne Online-BuchungNein (keine pflichtige Dienstleistung)
Gemeinschaftspraxis, 12+ MA, mit oder ohne BuchungJa, nicht mehr Kleinstunternehmen
MVZ oder KlinikJa, in der Regel über der Schwelle

Eine Erklärung von DocRelations interpretiert die Ausnahme strenger und sieht reine Info-Sites ohne Vertragsschluss-Funktion grundsätzlich als ausgenommen, auch mit externem Buchungs-Link. Andere Auslegung, gleiche Aufgabe: pragmatisch ist es einfacher, WCAG 2.1 AA umzusetzen, als sich auf eine unsichere Ausnahme zu verlassen.

Was § 38 BFSG zur Übergangsfrist sagt

Ein hartnäckiger Mythos ist die “Übergangsfrist für Websites”. § 38 BFSG regelt Übergangsfristen, aber für Websites und E-Commerce ist keine vorgesehen.

BereichFrist nach § 38 BFSG
Websites und E-Commercekeine, sofort ab 28.06.2025
Dienstleistungen mit bestehenden Produktenbis 27.06.2030
Bestehende Verträge mit Verbrauchernmax. 5 Jahre nach 28.06.2025
Selbstbedienungsterminalsbis 28.06.2040 (max. 20 Jahre Lebenszyklus)

Eine Quelle in der Recherche sprach von “Bestandsschutz bis 28.05.2030 für Websites”. Das steht so nicht im Gesetz, der Originaltext auf bfsg-gesetz.de ist eindeutig. Wer bei einer Beratung diesen Bestandsschutz-Hinweis bekommt, sollte zurückfragen, auf welche Paragraph-Nummer sich das stützt.

Praxis-Konsequenz: Wer eine alte WordPress-Praxis-Website mit Doctolib-Iframe oder eigener Buchungsmaske betreibt, ist seit dem 28.06.2025 nicht mehr im rechtlichen Schonraum.

Strafen und Vollzug

§ 37 BFSG regelt das Bußgeld. Bis zu 100.000 € pro Verstoß sind möglich. Zuständige Behörde ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg.

Der Vollzug folgt einem gestuften Vorgehen:

  1. Nachbesserungs-Aufforderung (§§ 29, 30 BFSG). Die MLBF fordert auf, konkrete Mängel innerhalb einer Frist zu beheben.
  2. Bußgeld bei Nichtbefolgung oder bei schweren Verstößen direkt. Höhe abhängig von Schwere, Vorsatz und Unternehmensgröße.
  3. Verkaufsverbot oder Website-Abschaltung in schweren Fällen.

In der Praxis ist 2026 noch kein größerer Bußgeld-Fall gegen eine Arzt-Praxis öffentlich dokumentiert. Die MLBF ist personell knapp besetzt, eine flächendeckende proaktive Marktüberwachung ist nicht zu erwarten. Eskalationen kommen typischerweise auf Beschwerde von Betroffenen oder über Hinweise von Verbänden.

Das wahrscheinlichere Risiko: Abmahnungen

Wer das BFSG nur als staatliches Bußgeld-Problem versteht, übersieht den eigentlich wahrscheinlicheren Pfad: zivilrechtliche Abmahnungen.

Wer kann abmahnen:

  • Mitbewerber (andere Praxen im gleichen lokalen Markt). Nicht trivial, weil die wettbewerbliche Beeinträchtigung argumentiert werden muss, aber bei Praxis-Marktwerbung gegeben.
  • Verbraucherschutzverbände (etwa Verbraucherzentralen). Hier ist die Rechtsgrundlage am robustesten, weil sie ohnehin Verbraucherrechte vertreten.
  • Behindertenverbände und Selbstvertretungen. Politisch und reputationsmäßig die unangenehmste Variante.

Rechtlich ist die Abmahn-Möglichkeit 2026 noch nicht final durch Gerichte geklärt. Parallelen zur DSGVO sprechen aber für die Zulässigkeit, weil die DSGVO-Abmahnpraxis durch die Gerichte nach anfänglicher Unsicherheit etabliert wurde.

Wirtschaftlich ist eine Abmahnung selten ruinös, aber unangenehm:

  • Anwaltskosten der Gegenseite (typisch zwischen 800 € und 2.500 € je nach Streitwert)
  • Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe bei Wiederholung
  • Reputations-Effekt, wenn die Abmahnung lokal bekannt wird

Wer das vermeiden will, sollte ohne weitere Diskussion WCAG 2.1 AA umsetzen.

Konkrete WCAG 2.1 AA-Anforderungen für Praxis-Websites

Der technische Inhalt ist im DACH-Hub-Artikel ausführlich, hier die Praxis-relevante Verdichtung:

Pflicht-Mindeststandard:

  • Farbkontrast 4.5:1 für Body-Text, 3:1 für Large Text und UI-Elemente
  • Alt-Texte für alle inhaltlich relevanten Bilder (Ärzte-Foto, Praxis, Geräte)
  • Tastatur-Navigation durch alle interaktiven Elemente, sichtbarer Focus
  • Forms mit echten <label>-Verknüpfungen, klare Fehlermeldungen
  • HTML-Lang-Attribut (<html lang="de">)
  • Skip-Link “Zum Hauptinhalt springen” am Seitenanfang
  • Touch-Targets 44 mal 44 Pixel auf Mobile, kein horizontales Scrollen
  • Untertitel für Videos, Audio-Transkripte
  • Sinnvolle ARIA-Labels für Icon-Buttons, semantisches HTML statt <div onclick>

Häufige Stolpersteine bei Praxis-Websites:

  1. Cookie-Banner als Vollbild-Wand. Blockiert Skip-Link und Screenreader-Navigation. Lösung: Bottom-Bar statt Modal-Overlay.
  2. Sage-grüner oder hellgrauer Body-Text mit zu wenig Kontrast. Häufig in WordPress-Themes für Ärzte, weil “ruhige Optik” als Verkaufsargument gilt.
  3. Buchungs-Iframe ohne ARIA-Beschreibung. Screenreader weiß nicht, was im Iframe passiert. Lösung: <iframe title="Online-Termin buchen bei Doctolib">.
  4. Vita-Bilder ohne Alt-Text (“Foto Dr. Schmidt”) oder mit Standard-Alt “IMG_4521.jpg”.
  5. Fehlender Focus-Indikator durch CSS-Reset, der :focus { outline: none } setzt ohne Ersatz.
  6. Forms mit Placeholder statt Label. Funktioniert visuell, aber bei JAWS oder NVDA wird das Feld nicht angesagt, wenn der User es ausfüllt.

Test-Workflow für eine bestehende Praxis-Website

In 30 bis 45 Minuten lässt sich ein realistischer Eindruck einer Praxis-Website gewinnen:

  1. Lighthouse Accessibility in Chrome DevTools (F12 → Lighthouse → Accessibility). Score notieren für Startseite und Buchungs-Seite. Alles unter 95 hat in der Regel mehr als nur Kleinigkeiten.
  2. WAVE (wave.webaim.org). Gleiche URLs. Fehler, Warnungen und Kontrast-Probleme werden direkt in der Seite markiert.
  3. Manueller Tab-Test. Klick einmal ins Browser-Fenster, dann nur noch Tab-Taste. Kommst du durch alle CTAs und Forms ohne Maus, ist der Focus jederzeit sichtbar.
  4. Screenreader-Stichprobe. macOS hat VoiceOver eingebaut (Cmd+F5), Windows den Narrator (Win+Strg+Enter). 5 Minuten Erfahrung als Screenreader-Nutzer:in ist mehr Augenöffner als jeder Audit-Report.
  5. Mobile-Touch-Target-Check. Zoom in den DevTools auf eine simulierte Mobile-Größe (375 mal 667 Pixel), prüfe ob alle Buttons gut treffbar sind.

Wenn Lighthouse Score über 95 ist und WAVE keine Errors zeigt, ist die Site grundsätzlich auf einem ordentlichen Niveau. Die feineren WCAG-Punkte (Reading-Order bei Screenreader, ARIA-Live-Regions für Form-Validierung) erkennen automatisierte Tools nicht zuverlässig, dafür braucht es einen manuellen Audit, den ich bei einem Relaunch typischerweise als externe Leistung einbinde.

Technische Defaults, die die BFSG-Umsetzung erleichtern

Bei einem Praxis-Website-Relaunch ist das technische Setup das, was am meisten über die Barrierefreiheits-Qualität entscheidet. WordPress mit 20 Plugins macht WCAG-Konformität nicht unmöglich, aber jeder Plugin-Update kann etwas brechen.

Was sich bei neuen Praxis-Websites als sinnvolle Defaults zeigt:

  • Semantisches HTML als Basis (keine versteckte JavaScript-Render-Magie, die Screenreader irritiert)
  • WCAG-konforme Farben in der Tokens-Definition (kein text-gray-400 auf weiß, das wäre 2.97:1 und scheitert sofort)
  • Skip-Link, lang-Attribut, Focus-Visible als Layout-Defaults, einmal eingebaut und bleibt
  • Cookie-Banner als Bottom-Bar, nicht als Modal-Overlay
  • Externe Buchung über Link statt Iframe, wenn die Plattform-Reichweite das zulässt (4myhealth, Doctolib, Jameda)

Das ist kein Marketing-Argument, sondern ein technisches Mittel zur Risiko-Reduktion. Wer ohnehin einen Relaunch plant, sollte BFSG-Konformität als Brief-Anforderung mit Lighthouse- und WAVE-Audit als Abnahmekriterium fordern.

Hinweis: Eine Praxis-Website mit BFSG-konformem Setup biete ich aktuell als Projekt-Leistung gerade im Aufbau an, noch nicht regulär verfügbar. Wer Interesse hat, kann das im Erstgespräch ansprechen.

FAQ

Ich habe eine Solo-Praxis, falle ich unter das BFSG?

Wenn deine Website Online-Buchung anbietet (eigener Bereich, Iframe, Embed): wahrscheinlich ja. Die Kleinstunternehmens-Ausnahme nach § 2 Nr. 17 BFSG greift theoretisch (weniger als 10 MA, weniger als 2 Mio € Umsatz), aber Online-Buchung wird in der Mehrheit der Quellen als Service-Pflicht gewertet, von der Solo-Praxen nicht ausgenommen sind. Wenn deine Website nur Sprechzeiten und Telefon zeigt: vermutlich nicht pflichtig, aber WCAG 2.1 AA umzusetzen lohnt sich trotzdem aus SEO- und UX-Gründen.

Was passiert konkret bei einem Verstoß?

Behördlich: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF, Sitz Magdeburg) fordert zur Nachbesserung auf (§§ 29, 30 BFSG). Bei Nichtbefolgung Bußgeld bis 100.000 € nach § 37 BFSG. Zivilrechtlich: wahrscheinlicher als das Bußgeld ist eine Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände, mit Anwaltskosten zwischen 800 € und 2.500 € plus Unterlassungserklärung.

Reicht der WAVE-Check, oder brauche ich ein professionelles Audit?

Für eine erste Bestandsaufnahme und die häufigsten Probleme reicht WAVE plus Lighthouse plus manueller Tab-Test. Die feineren Punkte (Screenreader-Reading-Order, ARIA-Live-Regions, semantische Korrektheit bei Custom-Komponenten) erkennen automatisierte Tools nicht zuverlässig. Bei einem größeren Relaunch oder bei einer Praxis mit MVZ-Struktur ist ein externer WCAG-Audit sinnvoll. Bei einer einfachen Solo-Praxis-Site mit überschaubarem Umfang ist der DIY-Workflow oft ausreichend.

Was ist mit Doctolib- oder Jameda-Iframes?

Die Barrierefreiheit des Buchungs-Tools selbst liegt rechtlich beim Anbieter. Stand 2026 dokumentieren weder Doctolib noch Jameda eine garantierte WCAG 2.1 AA-Konformität. Wer auf der sicheren Seite sein will: statt Iframe einen externen Link nutzen, dann liegt die Verantwortung eindeutig beim Plattform-Betreiber. Plus: der externe Link hat oft bessere mobile Conversion-Rates, weil das Buchungs-Erlebnis dann nativ in der Plattform stattfindet.

Lohnt sich BFSG-Konformität wirtschaftlich, oder ist das nur ein Compliance-Thema?

Beides. Compliance vermeidet das Abmahn-Risiko. Wirtschaftlich bringt WCAG 2.1 AA messbare Verbesserungen: bessere Mobile-UX (Touch-Targets, kein horizontales Scrollen), bessere SEO durch semantisches HTML, bessere AI-Discovery (ChatGPT, Perplexity, Gemini lesen semantisch korrekte Sites strukturierter), niedrigere Cost-per-Patient durch höhere Conversion-Rates bei älteren Patient:innen. Die DACH-Übersicht geht auf die Nebeneffekte ein.

Wann muss ich konkret handeln?

Wenn deine Praxis-Website eine Online-Buchung hat (eigene, Iframe, Embed) und du nach dem 28.06.2025 keinen WCAG-Audit gemacht hast: jetzt. Die Pflicht gilt seit dem 28.06.2025, das erste Abmahn-Verfahren gegen eine Arzt-Praxis ist eine Frage der Zeit, nicht des Ob. Wenn du gerade einen Relaunch planst, ist das die beste Gelegenheit, BFSG-Konformität als Brief-Anforderung mitzunehmen.

Deine nächsten Schritte

  1. Lighthouse Accessibility und WAVE auf Startseite und Buchungs-Seite laufen lassen. Score und Fehler notieren.
  2. Top-5-Fehler priorisieren: Kontrast, fehlende Labels, fehlende Alt-Texte, fehlender Skip-Link, fehlendes lang-Attribut sind die Standard-Verdächtigen.
  3. Cookie-Banner und Buchungs-Tool prüfen, das sind die häufigsten Brecher der Tab-Navigation.
  4. Bei Relaunch oder Neubau: WCAG 2.1 AA als Brief-Anforderung, Lighthouse-Score und WAVE-Audit als Abnahmekriterien.

Compliance hängt nicht im luftleeren Raum. Praxis-Marketing-Themen, die mit BFSG zusammenspielen: HWG-Werberecht für Arztpraxen (Sprache der Anzeigen + Landing Pages), Google Ads Tracking (Cookie-Banner als häufiger BFSG-Brecher) und Praxismarketing-Stack DACH (Gesamtbild aus Website, GBP, Bewertungen, Werbung).

Wer das Setup für Google Ads in einer Praxis braucht: Google Ads für Ärzte ist meine Service-Seite mit dem Projekt-Format.

Wer einen Audit über das gesamte Praxis-Setup braucht (Tracking, Werbung, Barrierefreiheit als Teilaspekt), fängt am besten mit einem kostenlosen Erstgespräch an.

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Disclaimer: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Bei rechtlich relevanten Entscheidungen, insbesondere zur Frage, ob deine Praxis konkret unter das Gesetz fällt, solltest du eine Anwältin oder einen Anwalt mit Schwerpunkt IT-Recht oder Medizinrecht konsultieren. Die hier dargestellten Informationen entsprechen meinem Recherche-Stand vom 12.05.2026 und können sich durch neue Rechtsprechung oder Gesetzes-Updates ändern.

Mason Werner
Mason Werner

Google Ads Projekt- & Setup-Spezialist. Ehemaliger Mitarbeiter im Namen von Google. Hilft KMU und Arztpraxen im DACH-Raum, profitabel zu werben.

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